Benützung des öffentlichen Grundes

Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Zwecken, ist in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden (Art. 11 Polizeiverordnung). Dies gilt insbesondere für:

•die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen;
•das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen;
•das Anbieten von Waren und Dienstleistungen;
•das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen;
•Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Beispiel Strassenmusik);
•Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen;
•Strassensperrungen.

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