Hundehaltung

Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit

Immer wieder kommt es vor, dass Hunde sich der Kontrolle entziehen und ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend Wildtiere jagen. Die Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden. Jungtiere gehen ein, weil das Muttertier fehlt. Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig auf Störungen und Gefahren. Deshalb gilt neu jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das Hundegesetz wird entsprechend angepasst.

Meldepflicht
Ersthundehalter/-innen müssen sich vorgängig bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank AMICUS. Erst danach kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind neben der Meldung an AMICUS verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Einwohnerkontrolle Hausen am Albis anzumelden.

Innert derselben Frist sind der Einwohnerkontrolle und AMICUS (www.amicus.chinfo@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) folgende Mutationen zu melden:

• Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
• Ausfuhr und Tod des Hundes

Namens- und Adressänderungen müssen direkt der Einwohnerkontrolle bekanntgegeben werden.

Zur Anmeldung benötigen wir nebst dem ausgefüllten Anmeldeformular folgendes Dokument:

• Hundebüchlein (Impfbüchlein) oder PetCard

Hundeabgabe
Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt pro Hund und Jahr Fr. 125.00. Der Betrag setzt sich durch die Gemeindeabgabe (Fr. 95.00) sowie der Kantonsabgabe (Fr. 30.00)  zusammen.

Eine Reduktion auf die Hälfte der Kantons- und Gemeindeabgabe wird gewährt, wenn die Hundehaltung erst nach dem 30. Juni angetreten wird oder der Hund erst dann das Alter von drei Monaten erreicht.

In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten. Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:
• Diensthunde
• Militärhunde
• Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
• Therapiehunde
• Blindenhunde
• Schweisshunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf eine Rückerstattung der halben Abgabe (Fr. 77.50) sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.

Hundeausbildung
Hundehalterinnen und Hundehalter, welche einen Hund erwerben, der zur Rassetypenliste I zählt und nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurde, müssen eine praktische Hundeausbildung absolvieren.
Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghundekurs und unter bestimmten Voraussetzungen dem Erziehungskurs. Die Ausbildungsbestätigungen sind innert eines Monats der Einwohnerkontrolle einzureichen. Details zur Ausbildung von Hunden der Rassetypenliste I sind in der Broschüre über die praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde dargelegt.

Mit dem Kurs-Guide des Veterinäramtes können Sie zudem einfach herausfinden, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund absolvieren müssen.

Haftpflichtversicherung
Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können, sofern er verlangt wird.

Rechtliche Grundlagen
Kantonale Gesetzgebung:
• Hundegesetz
• Hundeverordnung

Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen das Einwohneramt gerne zur Verfügung.