Beglaubigungen

Eine Beglaubigung von Unterschriften, Fotokopien oder Auszügen dürfen im Kanton Zürich gestützt auf die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB § 246) nicht von den Gemeindeverwaltungen, sondern nur vom Gemeindeammannamt vorgenommen werden.

Eine Beglaubigung kann in der ganzen Schweiz von den dazu (gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften) ermächtigten Personen vorgenommen werden. Es bestehen grundsätzlich keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften. 

Folgende Beglaubigungen können durch das Gemeindeammannamt Hausen vorgenommen werden:

  • Unterschriften/Handzeichen
    Pass, Identitätskarte, Niederlassungs-/ Aufenthaltsbewilligung sowie das zu unterzeichnende Schriftstück sind mitzubringen
  • Kopien
    Originale sind vorzulegen
  • Protokollauszügen
    Originale sind vorzulegen
  • der Sicherung eines Datums